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(Argumentum) ad Baculum

Missbrauch einer Machtposition zur Durchsetzung einer Position, in­dem nega­tive Konse­quenzen an­ge­droht oder durch­ge­setzt werden, an­statt durch sach­liche Argu­mente zu über­zeugen.

Beispiel:

Namen

Andere Namen

  • Drohung
  • Nötigung
  • Appeal to force
  • Bullying
  • Argumentum baculinum

Namensherkunft

Der lateinische Ausdruck wird meist als „Argument mit dem Stock“ über­setzt, was ge­wöhn­lich als „An­droh­ung oder Aus­übung von Gewalt“ ver­standen wird.

Aller­dings kann „baculum“ auch für einen Be­fehls­haber­stab stehen, einer In­signe, die (meist mili­tär­ische) Be­fehls­gewalt aus­drückt – man sollte den Begriff da­her eher als „Drohung mit Autori­tät“ ver­stehen.

Beschreibung

Obwohl der lateinische Aus­druck argu­mentum ad bacu­lum ver­meint­lich auf die An­droh­ung oder Aus­übung von Gewalt hinweist, muss man das Droh­szenario relativ weit aus­legen und jede Form von miss­bräuch­licher Macht­aus­übung – oder eben die An­droh­ung eben­dieser – ein­schließen.

Das obige Beispiel unter­scheidet sich nicht wesent­lich von dem folg­enden, auch wenn darin keine Ge­walt im eigent­lichen Sinne an­ge­droht wird:

Iss deinen Spinat, oder du hast am Wochen­ende Haus­arrest!

Selbst die Drohung mit dem Ver­weigern von (er­warte­ten) posi­tiven Er­eig­nissen fällt in diese Kategorie:

Sie stimmen mir beim Meet­ing mit dem Chef ge­fäll­igst zu, sonst wird das nichts mit ihrer Beförderung!

In allen Fällen wird eine Macht­posi­tion (z.B. phy­si­sche Stärke oder Ent­scheid­ungs­gewalt) an­stelle von über­zeug­enden sach­lichen Ar­gu­menten ge­braucht, um eine Streit­frage im eigenen Sinne zu klären.

Auch der Begriff der Macht­posi­tion ist hier weit aus­zu­legen: wenn z.B. der Be­treiber eines Social-Media-Accounts mit großer Reich­weite oder großem Ein­fluss, damit droht, einen „Shit­storm“ über je­manden zu bringen, der eine un­er­wünschte Mein­ung ver­tritt, dann fällt das sicher auch unter eine solche Form von „Drohung mit Macht­miss­brauch“. Das gilt auch, wenn diese sich an­sonsten als Ver­treter einer „macht­losen“ oder gar unter­drücken Gruppe definieren.

Einordnung

Ein „(Argumentum) ad Baculum“ kann, je nach Kontext und je nachdem, wie es im Detail ausgeführt wird, auf unterschiedliche Weisen eingeordnet werden:

Wenn man vor allem betrachtet, dass man mit einer solchen Drohung beim Gegenüber Angst vor nega­tiven Kon­se­quenzen aus­lösen möchte, kann es sich um eine Form von Appell an Emo­tionen oder eben ein Kon­se­quenz­argu­ment handeln.

Wenn man den Aspekt betrachtet, dass es sich nicht ein Argu­ment an sich richtet, sondern gegen die Per­son, kann man dies zu den ad-hominem-Argumenten zählen.

Allerdings geht es hier­bei nicht un­be­dingt um die Dis­kredit­ier­ung des Gegners (gegen­über Dritten), sondern um das Erz­wingen eines Ein­lenk­ens. Aus diesem Grund wird das (Argu­mentum) ad Ba­cu­lum hier als eine eigene Kate­gorie unter der Rubrik Un­faire Dis­kus­sions­tak­tiken auf­ge­führt.

Implizite Drohung

Der ausschlaggebende Aspekt dieses Fehl­argu­mentes ist der Miss­brauch einer Macht­posi­tion um andere zum Ein­lenken zu bewegen – wenn dieses Macht­gefälle hin­reich­end er­kenn­bar ist, kann auf eine expli­zite Droh­ung oft ver­zichtet werden.

So wird in vielen Fällen der Vor­ge­setzte aus dem obigen Bei­spiel erst gar nicht wirk­lich in aller Deut­lich­keit mit Kon­se­quenzen drohen müssen:

Sie stimmen mir beim Meet­ing mit dem Chef ge­fälligst zu!

Ebenso die Eltern:

Iss jetzt ge­fälligst deinen Spinat!

Aber auch ohne die explizite Droh­ung handelt es sich um ein Argumentum ad baculum, da nicht durch bessere Argu­mente über­zeugt, sondern der Ge­sprächs­partner unter Druck gesetzt wird.

Drohung mit Gewalt

Die Drohung mit Gewalt ist grund­sätzlich nicht zu recht­fertigen. Noch weniger natür­lich deren tat­sächliche Aus­übung.

Ein Ausnahme ist es, wenn man selbst physisch an­ge­griffen wird. Dann hat man natürlich das Recht, sich im Rahmen der Ver­hält­nis­mäß­ig­keit zur Wehr zu setzen. Ebenso kann im Rahmen der Rechts­durch­setz­ung, etwa durch die Polizei, Gewalt an­ge­droht (und auch ein­ge­setzt) werden (siehe unten). Beides hat dann aber nichts mehr mit Rhetorik zu tun.

Einschränkungen

Drohung mit (legitimen) Konsequenzen

Die Androhung von negativen Kon­se­quenzen die sich aus Ver­stößen gegen all­gemein an­er­kannte Regeln und Ges­etze er­geben (z.B. die Droh­ung mit einer Ge­fäng­nisstrafe für ein Ver­brechen) wäre zwar auch ein Argu­mentum ad baculum in diesem Sinne, kann aber ge­recht­fert­igt sein, so­lange diese Regeln nicht miss­bräuch­lich aus­gelegt werden (etwa um un­ge­wollte Mein­ungen zu unter­drücken).

Wenn sie nochmal hier parken, muss ich ihren Wagen abschleppen lassen!

Dies ist zwar immer noch eine Drohung, aber nicht miss­bräuch­lich, vor­aus­ge­setzt, dass es einen sach­lichen Grund dafür gibt, die Droh­ung wahr werden zu lassen (z.B. wenn eine Feuer­wehr­zufahrt, ein Be­hind­erten­park­platz oder auch ein privater Park­platz block­iert wird).

Ebenso können Eltern ihrem Nach­wuchs mit negativen Kon­se­quenzen (vom Handy­ent­zug bis zum Haus­arrest) drohen (und das dann natür­lich auch durch­setzen), wenn dieser gegen ge­setzte Regeln ver­stößt.

Siehe auch

Weitere Informationen

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