(Argumentum) ad Baculum
Missbrauch einer Machtposition zur Durchsetzung einer Position, indem negative Konsequenzen angedroht oder durchgesetzt werden, anstatt durch sachliche Argumente zu überzeugen.
Beispiel:
Iss deinen Spinat, oder es setzt Prügel!
Namen
Andere Namen
- Drohung
- Nötigung
- Appeal to force
- Bullying
- Argumentum baculinum
Namensherkunft
Der lateinische Ausdruck wird meist als „Argument mit dem Stock“ übersetzt, was gewöhnlich als „Androhung oder Ausübung von Gewalt“ verstanden wird.
Allerdings kann „baculum“ auch für einen Befehlshaberstab stehen, einer Insigne, die (meist militärische) Befehlsgewalt ausdrückt – man sollte den Begriff daher eher als „Drohung mit Autorität“ verstehen.
Beschreibung
Obwohl der lateinische Ausdruck „argumentum ad baculum“ vermeintlich auf die Androhung oder Ausübung von Gewalt hinweist, muss man das Drohszenario relativ weit auslegen und jede Form von missbräuchlicher Machtausübung – oder eben die Androhung ebendieser – einschließen.
Das obige Beispiel unterscheidet sich nicht wesentlich von dem folgenden, auch wenn darin keine Gewalt im eigentlichen Sinne angedroht wird:
Iss deinen Spinat, oder du hast am Wochenende Hausarrest!
Selbst die Drohung mit dem Verweigern von (erwarteten) positiven Ereignissen fällt in diese Kategorie:
Sie stimmen mir beim Meeting mit dem Chef gefälligst zu, sonst wird das nichts mit ihrer Beförderung!
In allen Fällen wird eine Machtposition (z.B. physische Stärke oder Entscheidungsgewalt) anstelle von überzeugenden sachlichen Argumenten gebraucht, um eine Streitfrage im eigenen Sinne zu klären.
Auch der Begriff der Machtposition ist hier weit auszulegen: wenn z.B. der Betreiber eines Social-Media-Accounts mit großer Reichweite oder großem Einfluss, damit droht, einen „Shitstorm“ über jemanden zu bringen, der eine unerwünschte Meinung vertritt, dann fällt das sicher auch unter eine solche Form von „Drohung mit Machtmissbrauch“. Das gilt auch, wenn diese sich ansonsten als Vertreter einer „machtlosen“ oder gar unterdrücken Gruppe definieren.
Einordnung
Ein „(Argumentum) ad Baculum“ kann, je nach Kontext und je nachdem, wie es im Detail ausgeführt wird, auf unterschiedliche Weisen eingeordnet werden:
Wenn man vor allem betrachtet, dass man mit einer solchen Drohung beim Gegenüber Angst vor negativen Konsequenzen auslösen möchte, kann es sich um eine Form von Appell an Emotionen oder eben ein Konsequenzargument handeln.
Wenn man den Aspekt betrachtet, dass es sich nicht ein Argument an sich richtet, sondern gegen die Person, kann man dies zu den ad-hominem-Argumenten zählen.
Allerdings geht es hierbei nicht unbedingt um die Diskreditierung des Gegners (gegenüber Dritten), sondern um das Erzwingen eines Einlenkens. Aus diesem Grund wird das (Argumentum) ad Baculum hier als eine eigene Kategorie unter der Rubrik Unfaire Diskussionstaktiken aufgeführt.
Implizite Drohung
Der ausschlaggebende Aspekt dieses Fehlargumentes ist der Missbrauch einer Machtposition um andere zum Einlenken zu bewegen – wenn dieses Machtgefälle hinreichend erkennbar ist, kann auf eine explizite Drohung oft verzichtet werden.
So wird in vielen Fällen der Vorgesetzte aus dem obigen Beispiel erst gar nicht wirklich in aller Deutlichkeit mit Konsequenzen drohen müssen:
Sie stimmen mir beim Meeting mit dem Chef gefälligst zu!
Ebenso die Eltern:
Iss jetzt gefälligst deinen Spinat!
Aber auch ohne die explizite Drohung handelt es sich um ein Argumentum ad baculum, da nicht durch bessere Argumente überzeugt, sondern der Gesprächspartner unter Druck gesetzt wird.
Drohung mit Gewalt
Die Drohung mit Gewalt ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Noch weniger natürlich deren tatsächliche Ausübung.
Ein Ausnahme ist es, wenn man selbst physisch angegriffen wird. Dann hat man natürlich das Recht, sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur Wehr zu setzen. Ebenso kann im Rahmen der Rechtsdurchsetzung, etwa durch die Polizei, Gewalt angedroht (und auch eingesetzt) werden (siehe unten). Beides hat dann aber nichts mehr mit Rhetorik zu tun.
Einschränkungen
Drohung mit (legitimen) Konsequenzen
Die Androhung von negativen Konsequenzen die sich aus Verstößen gegen allgemein anerkannte Regeln und Gesetze ergeben (z.B. die Drohung mit einer Gefängnisstrafe für ein Verbrechen) wäre zwar auch ein „Argumentum ad baculum“ in diesem Sinne, kann aber gerechtfertigt sein, solange diese Regeln nicht missbräuchlich ausgelegt werden (etwa um ungewollte Meinungen zu unterdrücken).
Wenn sie nochmal hier parken, muss ich ihren Wagen abschleppen lassen!
Dies ist zwar immer noch eine Drohung, aber nicht missbräuchlich, vorausgesetzt, dass es einen sachlichen Grund dafür gibt, die Drohung wahr werden zu lassen (z.B. wenn eine Feuerwehrzufahrt, ein Behindertenparkplatz oder auch ein privater Parkplatz blockiert wird).
Ebenso können Eltern ihrem Nachwuchs mit negativen Konsequenzen (vom Handyentzug bis zum Hausarrest) drohen (und das dann natürlich auch durchsetzen), wenn dieser gegen gesetzte Regeln verstößt.
Siehe auch
Weitere Informationen
- Appeal to Force auf Logically Fallacious (Englisch)
- Appeal to Force auf Fallacy Files (Englisch)
- Argumentum ad baculum auf RationalWiki (Englisch)