Engl.: „Denkfehler des Staatsanwalts“. Eine Fehlinterpretation von statistischen Wahrscheinlichkeiten, bei der bedingte Wahrscheinlichkeiten fehlinterpretiert werden. Dies ist ein Sonderfall des Fehlschlusses der bedingten Wahrscheinlichkeit.
Zum Beispiel:
Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand sechs Richtige im Lotto tippt ist etwa eins zu 15 Millionen.
Der Angeklagte hat sechs Richtige im Lotto gewonnen.
Alle sechs Zahlen ohne zu Betrügen richtig zu tippen ist so unwahrscheinlich,dass die einzige mögliche Erklärung ist, dass der Angeklagte betrogen hat.
Die Bezeichnung „prosecutor’s fallacy“ bezieht sich auf die Neigung von Anwälten in (vor allem US-amerikanischen) Strafprozessen, die Bedeutung statistischer Indizienbeweise zu übertreiben – sei dies aus eigener Unkenntnis, oder als Versuch, eine mögliche Unkenntnis der Richter oder Geschworenen über Statistiken auszunutzen (Rabulismus).
In dem Beispiel oben kann man auch ohne statistische Bildung relativ leicht erkennen, dass zwei verschiedene Wahrscheinlichkeiten miteinander vermischt werden:
Der eigentliche Fehler besteht nun aber darin, die bedingten Wahrscheinlichkeiten zu misinterpretieren: der zweite Fall ist ja bereits eingetreten: jemand hat in der Lotterie gewonnen.
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